Vierter Diskussionsentwurf
der geänderten Satzungdes „Schlesischen
Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.“
(ergänzt am 26.08.2010
von Dieter Hannig,
eingearbeitet sind
Änderungsvorschläge von H.-D. Kaschig vom 12.01.10 und 24.08.10)
Man muss diesen Vorschlag mit der gültigen Satzung von 1999 vergleichen, um die Änderungen beurteilen zu können. Es ist natürlich ein Diskussionsentwurf, dessen Änderungen diskutiert, einzeln beraten und dann durch Abstimmung gebilligt werden müssten. Dies muss in einer dafür einberufenden Mitgliederversammlung geschehen. Meiner Meinung nach muss natürlich vorher der Vorschlag allen Mitgliedern bekannt sein und die Änderungen müssten von den Verfassern erklärt und begründet worden sein.
Die Absätze der Paragraphen sind in diesem ergänzten Entwurf mit Ziffern versehen.
Vorgeschlagene Satzung des „Schlesischen Heimatvereins Patschkau
und Umgebung“
§ 1 (Name, Sitz,
Geschäftsführung) 1 Der Verein führt
den Namen „Schlesischer Heimatverein Patschkau und Umgebung“. Nach der Eintragung
in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
2 Der Verein hat
seinen Sitz in der Patenstadt Einbeck.
3 Der Vorstand kann
beschließen, an welchem Ort die Vereinsgeschäfte geführt werden.
4 Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des
Vereins) 1
Sein Zweck ist die Pflege der Kultur des
Gebiets „Patschkau und Umgebung“ und die
Bewahrung des schlesischen
Kulturerbes für die nachkommenden Generationen.
2
Dieser Zweck wird verwirklicht
a) durch
die Aufrechterhaltung der Verbindung zur Heimat der
Vorfahren und die Förderung des Heimatgedankens durch gemeinschaftliche
Veranstaltungen und Einrichtungen, b) durch Sammlung und
Pflege erhaltener und überlieferter Kulturgüter, Bilder, Schriften, Lieder, Sitten, Gebräuche,
Traditionen,
c) durch
die Organisation von Heimat-oder Vereinstreffen,
die möglichst in der Patenstadt Einbeck oder in Patschkau stattfinden
sollen, d) durch
das Eintreten für die Verbreitung der historischen Wahrheit über Schlesien und
die Vorgänge in Schlesien seit 1945,
e) durch
die Förderung der deutsch-polnischen Verständigung und Aussöhnung im Rahmen der
Europäischen Union.
3 Hierzu werden
folgende Einrichtungen geschaffen und gepflegt:
a) eine
Heimat-Kartei (Liste und elektronische Datei) mit den Anschriften der zum
Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift
„Patschkauer Dohle“, die in digitalisierter Form aktuell gehalten werden soll.
b) die
Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich inhaltlich vorrangig auf
Belange der Heimat und des heutigen Schlesien
beziehen soll. Sie wird regelmäßig als Mitteilungsblatt des Vereins
herausgegeben.
c) Die
„Patschkauer Heimatstube mit Patschkauer Archiv“ in Einbeck. Sie wird in
Kooperation mit der Patenstadt Einbeck unterhalten und weiter ausgestaltet.
d) Ein Internet-Auftritt
des Vereins, der für interessierte Mitglieder und alle an Schlesien Interessierten aktuell gehalten wird, und
ein Internet-Schlesien-Forum.
4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
5
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
7
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Von
Vereinsmitgliedern geleistete bare Aufwendungen zur Erreichung
satzungsgemäßer Zwecke können auf Antrag aus Mitteln
des Vereins erstattet werden. Dem Antrag sind Belege für die Ausgaben beizufügen.
8. Spenden sind
vom Schatzmeister gesondert von den Mitgliedsbeiträgen und Abonnementeinnahmen der „Patschkauer Dohle“ auszuweisen
und für die von der Mitgliederversammlung bestimmten
Zwecke oder den vom Spender festgelegten Zweck auszugeben.
§ 3 (Erwerb der
Mitgliedschaft) 1 Mitglied kann jede
Person werden, die sich für die Stadt Patschkau und die sie
umgebenden Dörfer
aufgrund ihrer Herkunft oder aus anderen Gründen interessiert, auch Jugendliche mit
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2 Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3 Gegen eine mit
Gründen zu versehende Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang
des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über
die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4 Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 (Beendigung
der Mitgliedschaft) 1 Die Mitgliedschaft
endet
a) mit
dem Tod des Mitglieds,
b) durch
Austritt,
c) durch
Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch
Ausschluss aus dem Verein.
2 Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
3 Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz der zweimaligen schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Bei unterbliebener Mahnung kann das Mitglied die Streichung verhindern, indem
es die Beiträge nachzahlt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4 Ein Mitglied kann
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied nachweisbar schriftlich bekannt
zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
und begründet werden.
§ 5
(Mitgliedsbeiträge) 1 Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2 Die Bezugskosten
des Mitteilungsblattes sind im Beitrag enthalten.
3 Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 (Organe des
Vereins) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 (Der
Vorstand) 1
Der Vorstand soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Das sind insbesondere
der Schatzmeister, der Heimatpfarrer, der Schriftführer, der
Medienbeauftragte und der Redakteur der „Patschkauer Dohle“. Je zwei
Vorstandsämter können auch in einer Hand sein. Die Mitgliederversammlung kann auch neue Ämter
schaffen oder genehmigen.
2
Der Vorstand ist auch ausreichend besetzt, wenn er nur aus zwei
Mitgliedern besteht.
3
Die Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Vorstände einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden
wählen.
4.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten. (Vertretung nach
§ 26,2 BGB)
5 Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
6 Scheidet ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann der übrige
Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung kommissarisch
ein Ersatzmitglied
bestellen.
7 Der Vorstand
wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Vereinsordnung auf einen
Geldbetrag beschränkt, den er im laufenden Geschäftsjahr insgesamt an finanziellen
Ausgaben tätigen kann. Ausgenommen sind die im Voraus von der Mitgliederversammlung
genehmigten Beträge für das laufende und anschließende Geschäftsjahr.
8 Auch die
Erfordernisse der Haushaltsplanung, für die der Vorstand sich selbst eine kurze Geschäftsordnung gibt, soll die Mitgliederversammlung in einer jeweils
zeitgemäßen Vereinsordnung-regeln.
9 Die Befugnisse
des Redakteurs der „Patschkauer Dohle“, seiner Redaktionsmitarbeiter und die Rechte des
gesamten Vorstands für die Veröffentlichungen in dem „Offiziellen Mitteilungsblatt
des Heimatvereins“ werden in einer Vereinsordnung durch die Mitgliederversammlung
festgelegt.
10 Kein Vorstandsmitglied
darf sein Vereinsamt mit einer geschäftlichen Tätigkeit verbinden, die
unmittelbar mit Patschkau oder den Vereinszwecken zu tun hat und die die Gemeinnützigkeit
des Vereins und die Ehrenamtlichkeit der Vorstandsmitglieder gefährden könnte.
§ 8 (Zuständigkeit
und Beschlussfassung des Vorstandes)
1 Der Vorstand ist
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2 Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam schriftlich, fernmündlich oder per Email
einberufen werden, mit einer
Frist von mindestens einer Woche. Die Mitteilung einer Tagesordnung soll erfolgen,
sie kann auch durch dringliche Tagesordnungspunkte bis zum Beginn der Sitzung ergänzt
werden.
3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4 Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5 Sämtliche
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und von allen anwesenden
Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
6 Ein
Vorstandsbeschluss soll auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn wegen der
Dringlichkeit der
Entscheidung oder der Vermeidung von Reisekosten eine Sitzung nicht geboten erscheint. Dazu
müssen die Vorstandsmitglieder im Besitz gleichlautender Anträge oder
Beschlussvorlagen sein
§ 9 (Die
Mitgliederversammlung) 1 Mindestens alle zwei Jahre, möglichst verbunden mit
Heimat- oder
Vereins-treffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
unter genauer
Benennung der Gegenstände der Versammlung einberufen. Die Einladung
wird im Mitteilungsblatt „Patschkauer Dohle“ veröffentlicht, so lange es dieses
Blatt gibt. Danach erfolgt die Einladung per Postbrief oder an die zuletzt ange-gebene
Email-Adresse des Mitglieds.
2 In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme.
3 Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevoll-mächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist aber für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein
Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
4 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich verlangt und begründet und die Mitgliederversammlung dies
billigt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen und zu
beschließen. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung
zugelassen werden, wenn die
Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder der Aufnahme in die
Tagesordnung zustimmt.
5 Soweit in dieser
Satzung nicht sonstige Angelegenheiten festgehalten sind, ist die
Mitgliederversammlung zuständig für die
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes des Vorstandes, der durch den
Kassenbericht des Schatzmeisters ergänzt wird.
b) Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des
vom Vorstand aufgestellten und schriftlich
vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende und das kommende Geschäftsjahr,
c) Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
d) Wahl
und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
e) Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahme-antrages sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g) Ernennung
von Ehrenmitgliedern und Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beisitzer, die
beratende Funktion, aber keine Stimme im Vorstand haben..
6 Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden geleitet, falls einer gewählt ist.
Sonst – oder bei
Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters – bestimmt der Vorstand den
Leiter der Mitgliederversammlung.
7 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer eines Wahlgangs und der
vorhergehenden
Diskussion durch die Versammlung einem anderen Mitglied übertragen werden.
8 Die Art der Abstimmung bestimmt der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
9 Die Mitgliederversammlung ist nicht
öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber
Gäste und Medienvertreter zulassen.
10 Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
11 Bei Änderung der
Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln
erforderlich.
12 Erreicht bei einer
Vorstandswahl ein Kandidat nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen
statt.
13 Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung enthalten. Die Mitglieder-versammlung kann noch weitere
Festlegungen zum Protokoll treffen.
14 Bei
Satzungsänderungen ist der ganze Wortlaut anzugeben.
15 Jeder Beschluss
über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
16 Es können zwei
Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre bestimmt werden.
17 Diese haben
die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und einen
Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Überprüfung
eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäße Kassenführung und die Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein
rechnerische Überprüfung, nicht jedoch auf die sachliche Bewertung von getätigten
Ausgaben
18 Aufgrund
eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederver-sammlung kann auch
außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung vorgenommen
werden.
§ 10
(Außerordentliche Mitgliederversammlung)
1 Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2 Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3 Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift des § 9
entsprechend.
§ 11
(Vereinsauflösung und Liquidation) 1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, ist ein Vorstands-mitglied vertretungsberechtigter Liquidator.
3 Die vorstehende
Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird.
4 Soweit die
Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins keine andere Verwendung beschließt, sind
das Inventar der „Patschkauer Heimatstube und des Patschkauer Archivs“ in Einbeck und
die nach erledigter Auflösung noch vorhandenen Finanzmittel der Stadt Einbeck vom
Liquidator zu übergeben.
Einbeck, den
-- Unterschriften (des
alten oder neu gewählten Vorstands)
Herr Kaschig und ich haben schon seit Frühjahr 2010 Vorschläge gemacht, die Satzung des Schlesischen Heimatvereins Patschkau u.U. e.V. zu ergänzen und zu verbessern, damit bei absinkender Mitgliederzahl und abnehmender Bereitschaft, ein Vorstandsamt zu übernehmen, der Verein dennoch weitergeführt werden kann. Leider wurden die Änderungen nie sachlich im Kreise der Mitglieder diskutiert. Der alte Vorstand bis 2010 und der neue Vorstand seit Sept. 2011 stellte sich jeweils auf den Standpunkt, dass keine Satzungsänderung nötig sei, man mit der "bewährten Satzung von 1999" weiterarbeiten könnte. So wurde es auch den Mitgliedern vermittelt und in den Versammlungen beschlossen. (im Nov. 2011, Dieter Hannig)
Erläuterungen zum letzten Entwurf der geänderten
Satzungdes „Schlesischen
Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.“
(geschrieben im Februar 2010 und ergänzt im Nov. 2011 v. D.
Hannig, eingearbeitet sind Änderungsvorschläge von H.-D. Kaschig)
Vorbemerkung: Nach über 12 Jahren des Bestehens des Vereins und seiner Satzung sind einige
Änderungen unseres Erachtens sehr sinnvoll, andere erscheinen uns unbedingt
nötig zu sein, andere sind erforderlich, weil man den Verein an die veränderten
politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen und zukunftsfähiger
gestalten muss.
"Satzung des „Schlesischen Heimatvereins Patschkau
und Umgebung e.V.“
Erläuterungen zu den
Änderungen dieses Entwurfs gegenüber der gültigen Satzung von 1999:
(verfasst von Dieter Hannig,
durchgesehen von H.-D. Kaschig)
§ 1 Abs.3 ist neu:
Der
Vorstand kann beschließen, an welchem Ort die Vereinsgeschäfte geführt werden.
Dieser dritte Abschnitt ist nur eine Regelung des jetzigen
Zustands, die Geschäfte werden ja nicht in Einbeck, sondern am Wohnsitz des
Vorsitzenden geführt.
§ 2 Abs.1 hat neue zweite Hälfte. Sein Zweck ist die Pflege der heimatlichen
Kultur und die Bewahrung des schlesischen Kulturerbes für die nachkommenden
Generationen.
Die Ergänzung ab dem Wörtchen „und…“ soll die Zukunftsorientierung des Vereins-zwecks für die
Enkel und Urenkel der Erlebnisgeneration betonen.
§ 2 Abs.2 d) und e) sind
neu eingefügt: d)
durch das Eintreten für die Verbreitung der historischen Wahrheit über
Schlesien und die Vorgänge in Schlesien seit 1945, e)
durch die Förderung der deutsch-polnischen Verständigung und Aussöhnung
im Rahmen der Europäischen Union.
Diese zwei Abschnitte scheinen im heutigen Schlesien – nach
dem Beitritt Polens zur EU – für die nachwachsenden Generationen wichtig zu
sein, ohne diese Bestre-bungen kann das schlesische Kulturerbe wohl kaum
bewahrt werden.
Abs.3
a) und b) sind verändert:
a)
eine
Heimat-Kartei (Liste und elektronische Datei) mit den Anschriften der zum
Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift
„Patschkauer Dohle“, die in digitalisierter Form aktuell gehalten werden soll. b)
die
Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich inhaltlich vorrangig auf
Belange der Heimat und des heutigen Schlesien
beziehen soll. Sie wird regelmäßig als Mitteilungsblatt des Vereins herausgegeben.
Die Heimat-Kartei soll zur Vereinfachung als elektronische
Datei geführt und aktua-lisiert werden; damit kann die Verwaltung der
Mitglieder und der „Dohlen-Bezieher“ einfacher und effizienter gestaltet
werden.
Abs.3 d) ist neu eingefügt: Ein
Internet-Auftritt des Vereins, der für interessierte Mitglieder und alle an
Schlesien Interessierten aktuell gehalten wird, und ein Internet-Schlesien-Forum.
Die ständige Aktualisierung des Internet-Auftritts des
Vereins und ein Internet-Schlesien-Forum sind wichtig für die nachwachsende
Generation, die etwas über ihre Vorfahren und deren Herkunft erfahren will.
Dies kann auch ein erster Einstieg zur Ahnenforschung und für die Beschäftigung
mit der Heimat der Groß- und Urgroßeltern werden.
§ 4 Abs. 3, ein Satz ist
neu eingefügt:
Bei unterbliebener Mahnung kann das
Mitglied die Streichung verhindern, indem es die Beiträge nachzahlt.
Der Satz erklärt sich selbst.
§ 7 Abs.1 bis 4 sind neu
gefasst:
1 Der Vorstand soll
aus fünf Mitgliedern bestehen. Das sind insbesondere der Schatzmeister, der
Heimatpfarrer, der Schriftführer, der Medienbeauftragte und der Redakteur der
„Patschkauer Dohle“. Je zwei Vorstandsämter können auch in einer Hand sein. Die
Mitgliederversammlung kann auch neue Ämter schaffen oder genehmigen. 2 Der Vorstand ist
auch ausreichend besetzt, wenn er nur aus zwei Mitgliedern besteht. 3 Die
Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Vorstände einen Vorsit-zenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. 4 Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Die wesentliche Bedeutung dieser Neufassung ist, dass sie
den Verein und damit die Mitgliederversammlung flexibel macht; je nach Lage des
Vereins kann die Zahl der verantwortlichen Vorstandsmitglieder wechseln und bis
auf zwei absinken, zwei müssen aber immer gemeinsam handeln, was heutzutage
leicht möglich ist. (Vieraugen-Prinzip).
§ 8 Abs. 2 bis 6 sind neu
gefasst:
2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern
gemeinsam schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen
werden, mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Mitteilung einer
Tagesordnung soll erfolgen, sie kann auch durch dringliche Tagesordnungspunkte
bis zum Beginn der Sitzung ergänzt werden.
3 Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an-wesend sind.
4 Bei Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
5 Sämtliche Beschlüsse sind zu Beweiszwecken
schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6 Ein Vorstandsbeschluss soll auf
schriftlichem Wege erfolgen, wenn wegen der Dringlichkeit der Entscheidung oder
der Vermeidung von Reisekosten eine Sitzung nicht geboten erscheint.
Dazu müssen die Vorstandsmitglieder im Besitz gleich-lautender Anträge oder
Beschlussvorlagen sein.
Hier in § 8 ergeben sich Folgen aus der Neufassung des § 7:
Es handeln immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam – in der heutigen Zeit mit Flatrate-Telefon
und Internet kein Problem – und die Mitteilung per Telegramm ist durch Email
ersetzt worden. Die Mitteilung einer Tagesordnung soll nach Möglichkeit
erfolgen (kann ja leicht abgesprochen werden). Vorstandsbeschlüsse auf
schriftlichem Weg sollen vermehrt möglich sein – auch kein Problem im Zeichen
des Internets.
In $ 9 sind einige
Stellen geändert:
in
Abs.1 Mindestens alle zwei Jahre, möglichst zu den
Heimattreffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
genauen Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt
„Patschkauer Dohle“ veröffentlicht, so lange es dieses Blatt gibt. Danach
erfolgt die Einladung per Postbrief oder an die zuletzt angegebene
Email-Adresse des Mitglieds.
Eine genaue Tagesordnung
ist wichtig, damit jedes Mitglied weiß, ob es sich lohnt oder ob es wichtig
ist, zur Mitgliederversammlung zu kommen. Da es das „Mittei-lungsblatt des
Vereins“ vielleicht nicht bis zum Ende des Vereins gibt, wird irgendwann
einmal die Benachrichtigung der weniger gewordenen Mitglieder auf andere Weise
erfolgen müssen.
Abs.4 ist neu: Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge können
während der Versammlung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.
Die Ergänzung der Tagesordnung durch kurzfristig gestellte
Anträge oder durch Dringlichkeitsanträge ist aus Gründen der Mitbestimmung der
Mitglieder wichtig, auch wenn die Versammlungen eine größere Dauer bekommen
sollten. Der Beginn der MV ist eben auf geeignete Weise festzulegen, sie
sollte auch wirklich Zeit für Diskussion und Abwägung der Anträge bieten.
In der folgenden Aufzählung
gibt es kleine Änderungen:
Abs.5 Soweit
in dieser Satzung nicht sonstige Angelegenheiten festgehalten sind, ist die
Mitgliederversammlung zuständig für die a)
Entgegennahme
des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes des Vorstandes, der durch den
Kassenbericht des Schatzmeisters ergänzt wird.
b)
Entlastung
des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und schriftlich vorgelegten Haushaltsplanes für das
laufende und das kommende Geschäftsjahr, c)
Festsetzung
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, d)
Wahl und
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, e)
Beschlussfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f)
Beschlussfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, g)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern und Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beisitzer, die
beratende Funktion, aber keine Stimme im Vorstand haben.
Eine wichtige Änderung ist der schriftlich vorzulegende
Haushaltsplan, der den Mitgliedern – zusammen mit dem Kassenbericht des
Schatzmeisters – einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Vereins
gibt und sie in den Stand versetzt, die richtigen Beschlüsse zu fassen. Die Beisitzer
werden erst hier erwähnt, da sie ja nicht zum „Organ Vorstand“ gehören und kein
Stimmrecht haben – es gibt also kein „Organ Erweiterter Vorstand“. Wer sich als
Beisitzer zur Verfügung stellt, sollte aber in die Beratungen des Vorstandes
mit eingebunden werden, dem Verein helfen wollen und im Notfall kommissarisch
ein Amt im Vorstand ausfüllen können. Die Berufung von Kassenprüfern ist in
Abs. 16 bis 18 neu geregelt.
Abs. 6 ist neu gefasst:
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, falls einer gewählt ist.
Sonst – oder bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters –
bestimmt der Vorstand den Leiter der Mitgliederversammlung.
Dieser Absatz ist nötig wegen des neuen § 7, der die Rechte des
Vorstands beschreibt. Die Leitung der MV ist also auch flexibler gestaltet
worden, Vorstände können sich verständigen und in der Leitung abwechseln.
Abs. 11 ist geändert:
Bei
Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei
Vierteln erforderlich.
Die Satzungsänderung wird erleichtert und die Auflösung des
Vereins auf die Mehrheit festgelegt, die im BGB dafür vorgesehen ist.
Abs. 13 ist geändert:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll der Ort, Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
Die Namen der erschienenen Mitglieder sollen mit ihrer
Unterschrift in einer Liste dem Protokoll der MV beigefügt werden. Dazu ist es
nötig, vorher ihre Mitgliedschaft laut gültiger Mitgliederliste zu überprüfen
und die anwesenden Mitglieder mit einer Stimmkarte zu versehen, damit es unumstrittene
Abstimmungsergebnisse geben kann.
Abs. 16 bis 18 sind neu eingefügt:
16 Es können zwei Kassenprüfer für jeweils zwei
Geschäftsjahre bestimmt werden. 17 Diese haben die Kassengeschäfte des Vereins
nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben.
Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens,
ordnungsgemäße Kassen-führung und die Überprüfung des Belegwesens. Die
Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, nicht jedoch
auf die sachliche Bewertung von getätigten Ausgaben. 18 Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder
Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen
Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung vorgenommen werden.
Damit wird die bereits bestehende Praxis der Kassenprüfung
in der Vereinssatzung verankert und genau beschrieben. Es bleibt aber der MV
überlassen, davon Gebrauch zu machen, falls sie diese bestimmen will und sich
auch Leute finden, die die Prüfung nach jedem Geschäftsjahr durchführen
wollen und können. Kassenprüfer können jedoch auch von außerhalb des Vereins
kommen.
In § 10 gibt es eine
kleine Änderung in Abs. 2
Diese muss einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Bestimmung zur Einberufung einer außerordentlichen MV wird
auf die Anfor-derung des BGB (statt ein Drittel nur ein Zehntel!) zurückgeführt,
da sie sonst bei einem deutschlandweiten Verein kaum praktikabel erscheint. Denn die Vereinsmitglieder sind über
ganz Deutschland (und Ausland) verstreut und können sich in keinem Vereinslokal
treffen und nicht wie Sportvereinsmitglieder vorher alles beim Bier besprechen.
In § 11 gibt es in Abs.3 ein kleine Streichung: Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend
für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird (oder
seine Rechtsfähigkeit verliert).
Gestrichen wird der Passus „oder seine Rechtsfähigkeit verliert“, denn es ist ja nicht so,
dass ein Verein ohne das „e.V.“ (= Eintragung ins Vereinsregister) gleich seine
Existenz verliert. Er wird zu einem „nichtrechtsfähigen Verein“, der also keine
juristische Person mehr ist, aber dennoch weiterleben kann, solange es die
Mitglieder so wollen.
Nachbemerkung und
Bitte:
Dieser Vorschlag zu relativ umfangreichen Satzungsänderungen
ist nicht „mit heißer Nadel gestrickt worden“, sondern über längere Zeit
durchdacht und formuliert worden.
Er will die Führung des Vereins für ein schrumpfendes
Vorstandsteam möglich machen und die Zukunftsfähigkeit des in der
Mitgliederzahl kleiner werdenden Vereins sichern helfen.
Darum bitten Hans-Dieter Kaschig und Dieter Hannig um
Zustimmung der maßgebenden Mitgliederversammlung zu dieser Satzungsänderung.
Deswegen ist es auch wichtig, dass möglichst viele
Vereinsmitglieder kommen!
Diese Bitte war bisher nicht erfolgreich, weil
a) diese Erläuterungen nicht in der "Dohle" veröffentlicht worden sind, b) weil der Vorsitzende und der übrige Vorstand keine Änderungen wollen, c) weil im Gegenteil zweimal bei Mitgliederversammlungen (2010 und 2011) die alte Satzung als ausreichend bestätigt wurde.
Diese Satzung von 1999 finden Sie im Anschluss zum Vergleich abgedruckt.
Diese Satzung gilt also seit über 12 Jahren und ist bisher nicht aufgrund der wachsenden Probleme im Heimatverein an die moderne Zeit angepasst worden.
Wie soll da der Heimatverein eine Zukunft bei der jungen Generation haben?
Die alte Satzung des Schlesischen Heimatvereins Patschkau und
Umgebung e.V. von 1999
§ 1 (Name, Bezirk, Sitz)
Der Verein führt den Namen
„Schlesischer Heimatverein Patschkau und Umgebung“.
Nach der Eintragung in das
Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in
der Patenstadt Einbeck.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
Sein Zweck ist die Pflege der heimatlichen Kultur, wie sie sich seit der
Gründung der Stadt Patschkau im Jahre 1254 entwickelt hat.
Dieser Zweck wird verwirklicht
a) durch die Aufrechterhaltung der Verbindung zur alten
Heimat und die Förderung des Heimatgedankens durch gemeinschaftliche
Veranstaltungen und Einrichtungen.
b)
durch Sammlung und Pflege erhaltener und überlieferter
Kulturgüter , Bilder, Schriften, Lieder, Sitten, Gebräuche, Traditionen,
c) durch die Organisation von Heimattreffen, die
möglichst in der Patenstadt Einbeck oder in Patschkau stattfinden sollen.
Hierzu werden folgende
Einrichtungen geschaffen und gepflegt:
a) eine Heimat-Kartei (Liste) mit den Anschriften der zum
Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift
„Patschkauer Dohle“,
b) die Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich
inhaltlich vorrangig auf Belange der Heimat beziehen soll. Sie wird regelmäßig
als Mitteilungsblatt des Vereins herausgegeben.
c) Die „Patschkauer Heimatstube mit Patschkauer Archiv“
in Einbeck. Sie wird in Kooperation mit der Patenstadt Einbeck unterhalten und
weiter ausgestaltet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Von
Vereinsmitgliedern geleistete bare Aufwendungen zur Erreichung satzungsgemäßer
Zwecke können auf Antrag aus Mitteln des Vereins
erstattet werden.
§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglied kann jede Person
werden, die sich für die Stadt Patschkau und die sie umgebenden Dörfer aufgrund
ihrer Herkunft oder aus anderen Gründen interessiert, auch Jugendliche mit
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über den
schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Gegen eine mit Gründen zu
versehende Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang des
ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.
Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder werden auf
Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des
Mitglieds,
b)
durch Austritt,
c)
durch Streichung
von der Mitgliederliste,
d)
durch
Ausschluß aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum
Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz der zweimaligen schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
Der Beschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen.
Gegen den
Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muß
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
bei dem/der Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingelegt und begründet werden.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern
werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
Die Bezugskosten
des Mitteilungsblattes sind im Beitrag enthalten.
Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 (Der Vorstand)
Der Vorstand des
Vereins besteht aus
a)
dem/der
Vorsitzenden,
b)
dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem/der
Schriftführer/in,
d)
dem/der
Schatzmeister/in
e)
dem
Heimatpfarrer,
f)
dem/der
Schriftleiter/in der „Patschkauer Dohle“,
g) Beisitzer/innen mit
beratender Stimme. Sie werden vom Vorstand berufen.
Der Vorstand ist
auch ordnungsgemäß besetzt, wenn Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz und
Schriftleitung der „Patschkauer Dohle“
in einer Person vereinigt sind.
Das gleiche gilt, wenn der Heimatpfarrer zugleich Schatzmeister, die/der
stellvertretende Vorsitzende zugleich Schriftführer/in ist.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und durch die/den
stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils einzeln vertreten.
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann der übrige Vorstand für
die restliche Amtsdauer kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 8 (Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes)
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung
vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden mit einer Frist von mindestens
einer Woche. Der Mitteilung
einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Bei Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Vorstandssitzungen werden
vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
Sämtliche Beschlüsse sind zu
Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluß kann
auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn wenigstens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu erklärt haben.
§ 9 (Die Mitgliederversammlung)
Mindestens alle zwei Jahre,
möglichst zu den Heimattreffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt „Patschkauer
Dohle“ einberufen.
In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist aber für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht
mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
b)
Festsetzung der
Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
c)
Wahl und
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
d)
Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e)
Beschlußfassung
über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die
Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
f)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung
wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den/die Leiter/in.
Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlgangs und der vorhergehenden
Diskussion einen Versammlungsleiter bestimmen.
Die Art der Abstimmung
bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei
der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann aber Gäste und
Medienvertreter zulassen.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder
beschlußfähig. Beschlüsse werden im
allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
Bei Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Erreicht bei einer
Vorstandswahl ein Kandidat nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet
eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen
statt.
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es soll der Ort,
Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführers/in,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Bei Satzungsänderungen ist
der ganze Wortlaut anzugeben.
Jeder Beschluß über die
Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 10 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von 1/3 aller Mitglieder des
Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift des § 9 entsprechend.
§ 11 (Vereinsauflösung)
Die Auflösung des Vereins
kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der im $ 9 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende
vertretungsberechtigter Liquidator.
Die vorstehende Vorschrift
gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Soweit die
Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins keine andere Verwendung
beschließt, sind das Inventar der „Patschkauer Heimatstube mit dem Patsch-kauer
Archiv“ in Einbeck und die nach erledigter Auflösung noch vorhandenen
Finanzmittel der Stadt Einbeck vom Liquidator zu übergeben.
Die vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins in Einbeck vom
4.
September 1999 errichtet.