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Patschkau 750 Jahre alt


Vierter Diskussionsentwurf der geänderten Satzung des „Schlesischen Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.“

(ergänzt am 26.08.2010 von Dieter Hannig, eingearbeitet sind Änderungsvorschläge von H.-D. Kaschig vom 12.01.10 und 24.08.10)

Man muss diesen Vorschlag mit der gültigen Satzung von 1999 vergleichen, um die Änderungen beurteilen zu können.
Es ist natürlich ein Diskussionsentwurf, dessen Änderungen diskutiert, einzeln beraten und dann durch Abstimmung gebilligt werden müssten. Dies muss in einer dafür einberufenden Mitgliederversammlung geschehen. Meiner Meinung nach muss natürlich vorher der Vorschlag allen Mitgliedern bekannt sein und die Änderungen müssten von den Verfassern erklärt und begründet worden sein.

Die Absätze der Paragraphen sind in diesem ergänzten Entwurf mit Ziffern versehen.

                   Vorgeschlagene Satzung des
„Schlesischen Heimatvereins Patschkau und Umgebung“  

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsführung)
 
1   Der Verein führt den Namen „Schlesischer Heimatverein Patschkau und            Umgebung“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
2   Der Verein hat seinen Sitz in der Patenstadt Einbeck.
3   Der Vorstand kann beschließen, an welchem Ort die Vereinsgeschäfte geführt werden.
4   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 (Zweck des Vereins)
 
1   Sein Zweck ist die Pflege der Kultur des Gebiets „Patschkau und Umgebung“ und die Bewahrung des schlesischen Kulturerbes für die nachkommenden Generationen.

2   Dieser Zweck wird verwirklicht
a)  durch die Aufrechterhaltung der Verbindung zur Heimat der Vorfahren und die Förderung des Heimatgedankens durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Einrichtungen,
b)  durch Sammlung und Pflege erhaltener und überlieferter Kulturgüter, Bilder,  Schriften, Lieder, Sitten, Gebräuche, Traditionen,
c)  durch die Organisation von Heimat-oder Vereinstreffen, die möglichst in der Patenstadt Einbeck oder in Patschkau stattfinden sollen,
d)  durch das Eintreten für die Verbreitung der historischen Wahrheit über Schlesien und die Vorgänge in Schlesien seit 1945,
e)  durch die Förderung der deutsch-polnischen Verständigung und Aussöhnung im Rahmen der Europäischen Union.

3   Hierzu werden folgende Einrichtungen geschaffen und gepflegt:
a)  eine Heimat-Kartei (Liste und elektronische Datei) mit den Anschriften der zum Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die in digitalisierter Form aktuell gehalten werden soll.
b)  die Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich inhaltlich vorrangig auf Belange der Heimat und des heutigen Schlesien beziehen soll. Sie wird regelmäßig als Mitteilungsblatt des Vereins herausgegeben.
c)  Die „Patschkauer Heimatstube mit Patschkauer Archiv“ in Einbeck. Sie wird in Kooperation mit der Patenstadt Einbeck unterhalten und weiter ausgestaltet.
d)  Ein Internet-Auftritt des Vereins, der für interessierte Mitglieder und alle an Schlesien Interessierten aktuell gehalten wird, und ein Internet-Schlesien-Forum.

4   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7   Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Von Vereinsmitgliedern geleistete bare Aufwendungen zur Erreichung satzungsgemäßer Zwecke können auf Antrag aus Mitteln des Vereins erstattet werden. Dem Antrag sind Belege für die Ausgaben beizufügen.

8.  Spenden sind vom Schatzmeister gesondert von den Mitgliedsbeiträgen und Abonnement
einnahmen der „Patschkauer Dohle“ auszuweisen und für die von der Mitgliederversammlung bestimmten Zwecke oder den vom Spender festgelegten Zweck auszugeben.  

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
 
1   Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Stadt Patschkau und die sie      umgebenden Dörfer aufgrund ihrer Herkunft oder aus anderen Gründen interessiert, auch Jugendliche mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

2   Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

3   Gegen eine mit Gründen zu versehende Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

4   Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.  

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)  
1   Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitglieds,
b)   durch Austritt,
c)   durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)   durch Ausschluss aus dem Verein.

2   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des      Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer      Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz der zweimaligen schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Bei unterbliebener Mahnung kann das Mitglied die Streichung verhindern, indem es die Beiträge nachzahlt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied nachweisbar schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt und begründet werden.  

§ 5 (Mitgliedsbeiträge)  
1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2   Die Bezugskosten des Mitteilungsblattes sind im Beitrag enthalten.

3   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.      

§ 6 (Organe des Vereins)  
Organe des Vereins sind  

a)      der Vorstand,  

b)      die Mitgliederversammlung.  

§ 7 (Der Vorstand) 
 
1   Der Vorstand soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Das sind insbesondere der Schatzmeister, der Heimatpfarrer, der Schriftführer, der Medienbeauftragte und der Redakteur der „Patschkauer Dohle“. Je zwei Vorstandsämter können auch in einer Hand sein. Die Mitgliederversammlung kann auch neue Ämter schaffen oder genehmigen.

2   Der Vorstand ist auch ausreichend besetzt, wenn er nur aus zwei Mitgliedern besteht.

3   Die Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Vorstände einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder     gemeinsam vertreten. (Vertretung nach § 26,2 BGB)

5   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren     gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

6   Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann der übrige   Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied   bestellen.

7   Der Vorstand wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu erlassende Vereinsordnung auf einen Geldbetrag beschränkt, den er im laufenden Geschäftsjahr insgesamt an finanziellen Ausgaben tätigen kann. Ausgenommen sind die im Voraus von der Mitgliederversammlung genehmigten Beträge für das laufende und anschließende Geschäftsjahr.

8   Auch die Erfordernisse der Haushaltsplanung, für die der Vorstand sich selbst eine kurze Geschäftsordnung gibt, soll die Mitgliederversammlung in einer jeweils zeitgemäßen Vereinsordnung-regeln.

9   Die Befugnisse des Redakteurs der „Patschkauer Dohle“, seiner Redaktionsmitarbeiter
und die Rechte des gesamten Vorstands für die Veröffentlichungen in dem „Offiziellen Mitteilungsblatt des Heimatvereins“ werden in einer Vereinsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

10   Kein Vorstandsmitglied darf sein Vereinsamt mit einer geschäftlichen Tätigkeit verbin
den, die unmittelbar mit Patschkau oder den Vereinszwecken zu tun hat und die die Gemeinnützigkeit des Vereins und die Ehrenamtlichkeit der Vorstandsmitglieder gefährden könnte.  

§ 8 (Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes)
 

1   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

2   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden, mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Mitteilung einer Tagesordnung soll erfolgen, sie kann auch durch dringliche Tagesordnungspunkte bis zum Beginn der Sitzung ergänzt werden.

3   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4   Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5   Sämtliche Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

6   Ein Vorstandsbeschluss soll auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn wegen der Dringlichkeit der Entscheidung oder der Vermeidung von Reisekosten eine Sitzung nicht geboten erscheint. Dazu müssen die Vorstandsmitglieder im Besitz gleichlautender Anträge oder Beschlussvorlagen sein  

§ 9 (Die Mitgliederversammlung)  
1    Mindestens alle zwei Jahre, möglichst verbunden mit Heimat- oder Vereins-treffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter genauer Benennung der Gegenstände der Versammlung einberufen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt „Patschkauer Dohle“ veröffentlicht, so lange es dieses Blatt gibt. Danach erfolgt die Einladung per Postbrief oder an die zuletzt ange-gebene Email-Adresse des Mitglieds.

2   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

3   Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevoll-mächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist aber für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4   Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet und die Mitgliederversammlung dies billigt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen und zu beschließen. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

5   Soweit in dieser Satzung nicht sonstige Angelegenheiten festgehalten sind, ist die  Mitgliederversammlung zuständig für die

a)  Entgegennahme des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes des Vorstandes, der durch den Kassenbericht des Schatzmeisters ergänzt wird. 

b)  Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und schriftlich vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende und das kommende Geschäftsjahr,

c)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

d)  Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

e)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)   Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahme-antrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

g)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beisitzer, die beratende Funktion, aber keine Stimme im Vorstand haben.. 

6  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, falls einer gewählt ist.   Sonst – oder bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters – bestimmt der Vorstand den Leiter der Mitgliederversammlung. 

7  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlgangs und der   vorhergehenden Diskussion durch die Versammlung einem anderen Mitglied übertragen werden. 

8  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss     schriftlich durchgeführt werden, wenn  ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 

9  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann aber   Gäste und Medienvertreter zulassen.

10  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

11  Bei Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen     Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

12  Erreicht bei einer Vorstandswahl ein Kandidat nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.

13  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Die Mitglieder-versammlung kann noch weitere Festlegungen zum Protokoll treffen.

14  Bei Satzungsänderungen ist der ganze Wortlaut anzugeben.

15  Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim  Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

16  Es können zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre bestimmt werden.

17  Diese haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäße Kassenführung und die Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, nicht jedoch auf die sachliche Bewertung von getätigten Ausgaben

18  Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederver-sammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung vorgenommen werden.

§ 10 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
 
1   Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2   Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3   Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift des § 9 entsprechend.  

§ 11 (Vereinsauflösung und Liquidation)  
1   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist ein Vorstands-mitglied vertretungsberechtigter Liquidator.

3   Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

4   Soweit die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins keine andere Verwendung beschließt, sind das Inventar der „Patschkauer Heimatstube und des Patschkauer Archivs“ in Einbeck und die nach erledigter Auflösung noch vorhandenen Finanzmittel der Stadt Einbeck vom Liquidator zu übergeben.

  Einbeck, den 
        
--  Unterschriften (des alten oder neu gewählten Vorstands)

Herr Kaschig und ich haben schon seit Frühjahr 2010 Vorschläge gemacht, die Satzung des Schlesischen Heimatvereins Patschkau u.U. e.V. zu ergänzen und zu verbessern, damit bei absinkender Mitgliederzahl und abnehmender Bereitschaft, ein Vorstandsamt zu übernehmen, der Verein dennoch weitergeführt werden kann. Leider wurden die Änderungen nie sachlich im Kreise der Mitglieder diskutiert. Der alte Vorstand bis 2010 und der neue Vorstand seit Sept. 2011 stellte sich jeweils auf den Standpunkt, dass keine Satzungsänderung nötig sei, man mit der "bewährten Satzung von 1999" weiterarbeiten könnte. So wurde es auch den Mitgliedern vermittelt und in den Versammlungen beschlossen.    (im Nov. 2011, Dieter Hannig)


Erläuterungen zum letzten Entwurf der geänderten Satzung des „Schlesischen Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.“  

(geschrieben im Februar 2010 und ergänzt im Nov. 2011 v. D. Hannig, eingearbeitet sind Änderungsvorschläge von H.-D. Kaschig)

Vorbemerkung:
Nach über 12 Jahren des Bestehens des Vereins und seiner Satzung sind einige Änderungen unseres Erachtens sehr sinnvoll, andere erscheinen uns unbedingt nötig zu sein, andere sind erforderlich, weil man den Verein an die veränderten politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen und zukunftsfähiger gestalten muss.

 "Satzung des „Schlesischen Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.“

Erläuterungen zu den Änderungen dieses Entwurfs gegenüber der gültigen Satzung von 1999:

          (verfasst von Dieter Hannig, durchgesehen von H.-D. Kaschig)  

§ 1 Abs.3
ist neu:      

Der Vorstand kann beschließen, an welchem Ort die Vereinsgeschäfte geführt
werden.
 
Dieser dritte Abschnitt ist nur eine Regelung des jetzigen Zustands, die Geschäfte werden ja nicht in Einbeck, sondern am Wohnsitz des Vorsitzenden geführt.  

§ 2 Abs.1 hat neue zweite Hälfte.
      
Sein Zweck ist die Pflege der heimatlichen Kultur und die Bewahrung des schlesischen Kulturerbes für die nachkommenden Generationen.
 
Die Ergänzung ab dem Wörtchen „und…“ soll die Zukunftsorientierung des Vereins-zwecks für die Enkel und Urenkel der Erlebnisgeneration betonen.  

§ 2 Abs.2 d) und e)
sind neu eingefügt:
       
d)  durch das Eintreten für die Verbreitung der historischen Wahrheit über Schlesien und die Vorgänge in Schlesien seit 1945,
      
e)  durch die Förderung der deutsch-polnischen Verständigung und Aussöhnung im Rahmen der Europäischen Union.
 
Diese zwei Abschnitte scheinen im heutigen Schlesien – nach dem Beitritt Polens zur EU – für die nachwachsenden Generationen wichtig zu sein, ohne diese Bestre-bungen kann das schlesische Kulturerbe wohl kaum bewahrt werden.        

Abs.3 a) und b)
sind verändert:
 
a)      eine Heimat-Kartei (Liste und elektronische Datei) mit den Anschriften der zum Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die in digitalisierter Form aktuell gehalten werden soll.
b)     
die Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich inhaltlich vorrangig auf Belange der Heimat und des heutigen Schlesien beziehen soll. Sie wird regelmäßig als Mitteilungsblatt des Vereins herausgegeben.
 
Die Heimat-Kartei soll zur Vereinfachung als elektronische Datei geführt und aktua-lisiert werden; damit kann die Verwaltung der Mitglieder und der „Dohlen-Bezieher“ einfacher und effizienter gestaltet werden.        

Abs.3 d)
ist neu eingefügt:
      
Ein Internet-Auftritt des Vereins, der für interessierte Mitglieder und alle an Schlesien Interessierten aktuell gehalten wird, und ein Internet-Schlesien-Forum.


Die ständige Aktualisierung des Internet-Auftritts des Vereins und ein Internet-Schlesien-Forum sind wichtig für die nachwachsende Generation, die etwas über ihre Vorfahren und deren Herkunft erfahren will. Dies kann auch ein erster Einstieg zur Ahnenforschung und für die Beschäftigung mit der Heimat der Groß- und Urgroßeltern werden.  

§ 4 Abs. 3
, ein Satz ist neu eingefügt:

Bei unterbliebener Mahnung kann das Mitglied die Streichung verhindern, indem es die Beiträge nachzahlt.

Der Satz erklärt sich selbst.  

§ 7 Abs.1 bis 4
sind neu gefasst:

1   Der Vorstand soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Das sind insbesondere der Schatzmeister, der Heimatpfarrer, der Schriftführer, der Medienbeauftragte und der Redakteur der „Patschkauer Dohle“. Je zwei Vorstandsämter können auch in einer Hand sein. Die Mitgliederversammlung kann auch neue Ämter schaffen oder genehmigen.
 
2   Der Vorstand ist auch ausreichend besetzt, wenn er nur aus zwei Mitgliedern besteht.
 
3   Die Mitgliederversammlung kann aus den Reihen der Vorstände einen Vorsit-zenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.
 
4   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.


Die wesentliche Bedeutung dieser Neufassung ist, dass sie den Verein und damit die Mitgliederversammlung flexibel macht; je nach Lage des Vereins kann die Zahl der verantwortlichen Vorstandsmitglieder wechseln und bis auf zwei absinken, zwei müssen aber immer gemeinsam handeln, was heutzutage leicht möglich ist. (Vieraugen-Prinzip).  

§ 8 Abs. 2 bis 6
sind neu gefasst:
 
2   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden, mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Mitteilung einer Tagesordnung soll erfolgen, sie kann auch durch dringliche Tagesordnungspunkte bis zum Beginn der Sitzung ergänzt werden.

3   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an-wesend sind.


4   Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5   Sämtliche Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

6   Ein Vorstandsbeschluss soll auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn wegen der Dringlichkeit der Entscheidung oder der Vermeidung von Reisekosten eine Sitzung nicht geboten erscheint. Dazu müssen die Vorstandsmitglieder im Besitz gleich-lautender Anträge oder Beschlussvorlagen sein.

Hier in § 8 ergeben sich Folgen aus der Neufassung des § 7: Es handeln immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam – in der heutigen Zeit mit Flatrate-Telefon und Internet kein Problem – und die Mitteilung per Telegramm ist durch Email ersetzt worden. Die Mitteilung einer Tagesordnung soll nach Möglichkeit erfolgen (kann ja leicht abgesprochen werden). Vorstandsbeschlüsse auf schriftlichem Weg sollen vermehrt möglich sein – auch kein Problem im Zeichen des Internets. 

 In $ 9 sind einige Stellen geändert:

in Abs.1
     Mindestens alle zwei Jahre, möglichst zu den Heimattreffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der genauen Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt „Patschkauer Dohle“ veröffentlicht, so lange es dieses Blatt gibt. Danach erfolgt die Einladung per Postbrief oder an die zuletzt angegebene Email-Adresse des Mitglieds.

Eine genaue Tagesordnung ist wichtig, damit jedes Mitglied weiß, ob es sich lohnt oder ob es wichtig ist, zur Mitgliederversammlung zu kommen. Da es das „Mittei-lungsblatt des Vereins“ vielleicht nicht bis zum Ende des Vereins gibt, wird irgendwann einmal die Benachrichtigung der weniger gewordenen Mitglieder auf andere Weise erfolgen müssen.       

Abs.4
ist neu:     
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Dringlichkeitsanträge können während der Versammlung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.


Die Ergänzung der Tagesordnung durch kurzfristig gestellte Anträge oder durch Dringlichkeitsanträge ist aus Gründen der Mitbestimmung der Mitglieder wichtig, auch wenn die Versammlungen eine größere Dauer bekommen sollten. Der Beginn der MV ist eben auf geeignete Weise festzulegen, sie sollte auch wirklich Zeit für Diskussion und Abwägung der Anträge bieten.  

In der folgenden Aufzählung gibt es kleine Änderungen:
   

 Abs.5
  Soweit in dieser Satzung nicht sonstige Angelegenheiten festgehalten sind, ist die Mitgliederversammlung zuständig für die
a)     
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes des Vorstandes, der durch den Kassenbericht des Schatzmeisters ergänzt wird. 
b)     
Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und schriftlich vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende und das kommende Geschäftsjahr,
c)      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
d)      Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
e)      Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f)       
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g)     
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Bestätigung der vom Vorstand berufenen Beisitzer, die beratende Funktion, aber keine Stimme im Vorstand haben.

Eine wichtige Änderung ist der schriftlich vorzulegende Haushaltsplan, der den Mitgliedern – zusammen mit dem Kassenbericht des Schatzmeisters – einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Vereins gibt und sie in den Stand versetzt, die richtigen Beschlüsse zu fassen. Die Beisitzer werden erst hier erwähnt, da sie ja nicht zum „Organ Vorstand“ gehören und kein Stimmrecht haben – es gibt also kein „Organ Erweiterter Vorstand“. Wer sich als Beisitzer zur Verfügung stellt, sollte aber in die Beratungen des Vorstandes mit eingebunden werden, dem Verein helfen wollen und im Notfall kommissarisch ein Amt im Vorstand ausfüllen können. Die Berufung von Kassenprüfern ist in Abs. 16 bis 18 neu geregelt.      

Abs. 6
ist neu gefasst:
   
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, falls einer gewählt ist. Sonst – oder bei Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters – bestimmt der Vorstand den Leiter der Mitgliederversammlung.


Dieser Absatz ist nötig wegen des neuen § 7, der die Rechte des Vorstands beschreibt. Die Leitung der MV ist also auch flexibler gestaltet worden, Vorstände können sich verständigen und in der Leitung abwechseln.       

 Abs. 11
ist geändert:      

Bei Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.


Die Satzungsänderung wird erleichtert und die Auflösung des Vereins auf die Mehrheit festgelegt, die im BGB dafür vorgesehen ist.        

Abs. 13
ist geändert:     

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll der Ort, Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


Die Namen der erschienenen Mitglieder sollen mit ihrer Unterschrift in einer Liste dem Protokoll der MV beigefügt werden.
Dazu ist es nötig, vorher ihre Mitgliedschaft laut gültiger Mitgliederliste zu überprüfen und die anwesenden Mitglieder mit einer Stimmkarte zu versehen, damit es unumstrittene Abstimmungsergebnisse geben kann.        

Abs. 16 bis 18
sind neu eingefügt:

16  Es können zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Geschäftsjahre bestimmt werden.
17  Diese haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäße Kassen-führung und die Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, nicht jedoch auf die sachliche Bewertung von getätigten Ausgaben.
18  Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung vorgenommen werden.


Damit wird die bereits bestehende Praxis der Kassenprüfung in der Vereinssatzung verankert und genau beschrieben. Es bleibt aber der MV überlassen, davon Gebrauch zu machen, falls sie diese bestimmen will und sich auch Leute finden, die die Prüfung nach jedem Geschäftsjahr durchführen wollen und können. Kassenprüfer können jedoch auch von außerhalb des Vereins kommen.  

In § 10 gibt es eine kleine Änderung
in Abs. 2

   
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


Die Bestimmung zur Einberufung einer außerordentlichen MV wird auf die Anfor-derung des BGB (statt ein Drittel nur ein Zehntel!) zurückgeführt, da sie sonst bei einem deutschlandweiten Verein kaum praktikabel erscheint. Denn die Vereinsmitglieder sind über ganz Deutschland (und Ausland) verstreut und können sich in keinem Vereinslokal treffen und nicht wie Sportvereinsmitglieder vorher alles beim Bier besprechen.  

In § 11 gibt es
in Abs.3 ein kleine Streichung:

     
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird (oder seine Rechtsfähigkeit verliert).


Gestrichen wird der Passus „oder seine Rechtsfähigkeit verliert“, denn es ist ja nicht so, dass ein Verein ohne das „e.V.“ (= Eintragung ins Vereinsregister) gleich seine Existenz verliert. Er wird zu einem „nichtrechtsfähigen Verein“, der also keine juristische Person mehr ist, aber dennoch weiterleben kann, solange es die Mitglieder so wollen.  

Nachbemerkung und Bitte: 
 
Dieser Vorschlag zu relativ umfangreichen Satzungsänderungen ist nicht „mit heißer Nadel gestrickt worden“, sondern über längere Zeit durchdacht und formuliert worden.

Er will die Führung des Vereins für ein schrumpfendes Vorstandsteam möglich machen und die Zukunftsfähigkeit des in der Mitgliederzahl kleiner werdenden Vereins sichern helfen. Darum bitten Hans-Dieter Kaschig und Dieter Hannig um Zustimmung der maßgebenden Mitgliederversammlung zu dieser Satzungsänderung. Deswegen ist es auch wichtig, dass möglichst viele Vereinsmitglieder kommen!

Diese Bitte war bisher nicht erfolgreich, weil

a) diese Erläuterungen nicht in der "Dohle" veröffentlicht worden sind,
b) weil der Vorsitzende und der übrige Vorstand keine Änderungen wollen,
c) weil im Gegenteil zweimal bei Mitgliederversammlungen (2010 und 2011) die alte Satzung als ausreichend bestätigt wurde.

Diese Satzung von 1999 finden Sie im Anschluss zum Vergleich  abgedruckt.


Diese Satzung gilt also seit über 12 Jahren und ist bisher nicht aufgrund der wachsenden Probleme im Heimatverein an die moderne Zeit angepasst worden.

Wie soll da der Heimatverein eine Zukunft bei der jungen Generation haben?

                             Die alte Satzung des
Schlesischen Heimatvereins Patschkau und Umgebung e.V.

                                             von 1999
  

§ 1 (Name, Bezirk, Sitz)
 
Der Verein führt den Namen „Schlesischer Heimatverein Patschkau und Umgebung“.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
 
Der Verein hat seinen Sitz in der Patenstadt Einbeck.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§ 2 (Zweck des Vereins)

Sein Zweck ist die Pflege der heimatlichen Kultur, wie sie sich seit der Gründung der Stadt Patschkau im Jahre 1254 entwickelt hat.
 
Dieser Zweck wird verwirklicht
a)      durch die Aufrechterhaltung der Verbindung zur alten Heimat und die Förderung des Heimatgedankens durch gemeinschaftliche Veranstaltungen und Einrichtungen.
b)      durch Sammlung und Pflege erhaltener und überlieferter Kulturgüter , Bilder, Schriften, Lieder, Sitten, Gebräuche, Traditionen,
c)      durch die Organisation von Heimattreffen, die möglichst in der Patenstadt Einbeck oder in Patschkau stattfinden sollen.

Hierzu werden folgende Einrichtungen geschaffen und gepflegt:
a)      eine Heimat-Kartei (Liste) mit den Anschriften der zum Verein gehörenden Personen sowie weiterer Bezieher der Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“,
b)      die Heimatzeitschrift „Patschkauer Dohle“, die sich inhaltlich vorrangig auf Belange der Heimat beziehen soll. Sie wird regelmäßig als Mitteilungsblatt des Vereins herausgegeben.
c)      Die „Patschkauer Heimatstube mit Patschkauer Archiv“ in Einbeck. Sie wird in Kooperation mit der Patenstadt Einbeck unterhalten und weiter ausgestaltet.  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Von Vereinsmitgliedern geleistete bare Aufwendungen zur Erreichung satzungsgemäßer Zwecke können auf Antrag aus Mitteln des Vereins erstattet werden.  

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
 
Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Stadt Patschkau und die sie umgebenden Dörfer aufgrund ihrer Herkunft oder aus anderen Gründen interessiert, auch Jugendliche mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Gegen eine mit Gründen zu versehende Ablehnung kann der Antragsteller binnen eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen.
 
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.   Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt.    

§ 4 (Beendigung der Mitgliedschaft)
 
Die Mitgliedschaft endet
a)      mit dem Tod des Mitglieds,
b)      durch Austritt,
c)      durch Streichung von der Mitgliederliste,
d)      durch Ausschluß aus dem Verein.
  
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz der zweimaligen schriftlichen Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
 
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied nachweisbar bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem/der Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingelegt und begründet werden.  

§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
Die Bezugskosten des Mitteilungsblattes sind im Beitrag enthalten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.  

§ 6 (Organe des Vereins)
 
Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand,

b)      die Mitgliederversammlung.  

§ 7 (Der Vorstand)
 
Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)      dem/der Vorsitzenden,
b)      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)      dem/der Schriftführer/in,
d)      dem/der Schatzmeister/in
e)      dem Heimatpfarrer,
f)       dem/der Schriftleiter/in der „Patschkauer Dohle“,

g)      Beisitzer/innen mit beratender Stimme.
Sie werden vom Vorstand berufen.
  
Der Vorstand ist auch ordnungsgemäß besetzt, wenn Vorsitz oder stellvertretender Vorsitz und Schriftleitung  der „Patschkauer Dohle“ in einer Person vereinigt sind.
Das gleiche gilt, wenn der Heimatpfarrer zugleich Schatzmeister, die/der stellvertretende Vorsitzende zugleich Schriftführer/in ist.
  
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n jeweils einzeln vertreten.
  
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, kann der übrige Vorstand für die restliche Amtsdauer kommissarisch ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 8 (Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vorstandes)
  
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden mit einer Frist von mindestens einer Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.  
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  
Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  
Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Sämtliche Beschlüsse sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu erklärt haben.  

§ 9 (Die Mitgliederversammlung)
 
Mindestens alle zwei Jahre, möglichst zu den Heimattreffen, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom/von der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt „Patschkauer Dohle“ einberufen.  

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist  aber für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.  

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,

b)      Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

c)      Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

d)      Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

e)      Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,

f)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.  

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.  

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Versammlungsleiter bestimmen. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.  

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann aber Gäste und Medienvertreter zulassen.  

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.  

Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 

Erreicht bei einer Vorstandswahl ein Kandidat nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es soll der Ort, Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.  

Bei Satzungsänderungen ist der ganze Wortlaut anzugeben. 

Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.  

§ 10 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3  aller Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Vorschrift des § 9 entsprechend.  

§ 11 (Vereinsauflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der im $ 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.  

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

Soweit die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins keine andere Verwendung beschließt, sind das Inventar der „Patschkauer Heimatstube mit dem Patsch-kauer Archiv“ in Einbeck und die nach erledigter Auflösung noch vorhandenen Finanzmittel der Stadt Einbeck vom Liquidator zu  übergeben.  

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins in Einbeck vom 4. September 1999 errichtet.